1400). Der Beschuldigte verfügt sodann über kein Vermögen, sondern ist erheblich verschuldet (vgl. den Betreibungsregisterauszug vom 19. November 2021, welcher zahlreiche Betreibungen und vier Verlustscheine aufweist, pag. 1377 ff.). Eine legale Geldquelle nach der Haftentlassung des Beschuldigten ist nach dem Gesagten nicht in Sicht. Schliesslich gilt zu berücksichtigen, dass in der Vergangenheit bereits mehrfach – auch geringfügige – Bussen zufolge Uneinbringlichkeit in Ersatzfreiheitsstrafen umgewandelt werden mussten. Angesichts all dieser Umstände ist anzunehmen, dass der Beschuldigte nicht in der Lage ist, eine Geldstrafe zu bezahlen.