Angesichts dieser Umstände ist offensichtlich, dass einzig eine Freiheitsstrafe geeignet ist, um ihn vor weiteren Straftaten abzuhalten. Hinzu kommt, dass beim Beschuldigten eine Geldstrafe (welche vorliegend angesichts des Vorliegens einer eigentlichen Schlechtprognose unbedingt ausgesprochen werden müsste) kaum vollzogen werden könnte. Der Beschuldigte ist ohne Ausbildung und ging in der Schweiz noch nie einer Erwerbstätigkeit nach. Seinen Lebensunterhalt in der Schweiz finanzierte er mit Bezügen der Sozialhilfe sowie mit fortgesetzter Delinquenz (Diebstähle).