mehrfacher Hausfriedensbruch). Mithin liess sich der Beschuldigte weder von unbedingt ausgesprochenen Strafen (Geld- und Freiheitsstrafen) noch von verbüssten Freiheitsstrafen oder ausgestandener Untersuchungshaft von erneuter Delinquenz abhalten. All dies zeugt von einer krassen Einsichtslosigkeit und zeigt seine Geringschätzung gegenüber dem ganzen Rechtssystem deutlich auf; der Beschuldigte scheint unbelehrbar zu sein und kann oder will sich nicht an die Schweizerische Rechtsordnung halten. Angesichts dieser Umstände ist offensichtlich, dass einzig eine Freiheitsstrafe geeignet ist, um ihn vor weiteren Straftaten abzuhalten.