9 2020 (Strafbefehl vom 28. September 2020; Verfahren BM 20 28016) und am 25. Juli 2020 (Strafbefehl vom 17. November 2020; Verfahren BM 20 30699) weitere Delikte. Bereits während des laufenden Strafverfahrens BM 20 30699 und selbst nach Erhalt des Strafbefehls vom 17. November 2020 (Verurteilung zu einer weiteren Freiheitsstrafe) delinquierte der Beschuldigte – während nach wie vor laufender Probezeit – nahtlos weiter und beging die vorliegend zu beurteilenden Delikte (gewerbsmässiger Diebstahl; mehrfacher Hausfriedensbruch).