41 Abs. 1 Bst. a StGB zudem zulässig, wenn ein solche geboten erscheint, um den Täter vor der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Die Voraussetzungen von Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b StGB sind vorliegend zweifellos erfüllt: Die Kammer geht mit der Vorinstanz einig, dass eine Geldstrafe beim Beschuldigten keine spezialpräventive Wirkung entfalten würde. Er weist zahlreiche, teils einschlägige, Vorstrafen auf, wobei auffällt, dass gegen den Beschuldigten bereits in der Vergangenheit grossmehrheitlich unbedingte Freiheitsstrafen ausgefällt wurden (siehe den aktuellsten Strafregisterauszug vom 20. Dezember 2021, pag. 1385 ff.).