Demgegenüber liegt auf der Hand, dass für die einzelnen Hausfriedensbrüche für sich alleine genommen die Grenze von 180 Strafeinheiten nicht überschritten wird, weshalb diese Delikte theoretisch mit einer Geldstrafe sanktioniert werden könnten. Jedoch kann das Gericht anstelle einer Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (Art. 41 Abs. 1 Bst. b StGB). Eine kurze Freiheitsstrafe anstelle einer Geldstrafe von höchstens 180 Tagessätzen ist gemäss Art. 41 Abs. 1 Bst.