Es kann an dieser Stelle bereits vorweggenommen werden, dass die Kammer für sämtliche Delikte die Sanktionierung mit einer Freiheitsstrafe für angezeigt hält. Wie nachfolgend noch zu zeigen sein wird, kann für den gewerbsmässigen Diebstahl das Verschulden nur mit einer Freiheitsstrafe genügend abgebildet werden. Demgegenüber liegt auf der Hand, dass für die einzelnen Hausfriedensbrüche für sich alleine genommen die Grenze von 180 Strafeinheiten nicht überschritten wird, weshalb diese Delikte theoretisch mit einer Geldstrafe sanktioniert werden könnten.