8. Strafrahmen und Strafart Der Beschuldigte hat sich des gewerbsmässigen Diebstahls und des mehrfachen Hausfriedensbruchs schuldig gemacht. Der gewerbsmässige Diebstahl wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen (Art. 139 Ziff. 2 StGB) und der Hausfriedensbruch mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (Art. 186 StGB) bestraft. Es kann an dieser Stelle bereits vorweggenommen werden, dass die Kammer für sämtliche Delikte die Sanktionierung mit einer Freiheitsstrafe für angezeigt hält.