Art. 49 Abs. 2 StGB gelangt nicht zur Anwendung, wenn der letzte Einzelakt des gewerbsmässigen Delikts in die Zeit nach der früheren Verurteilung fällt (BGE 145 IV 377 E. 2.3.3 und 2.3.4). Bei einem Schuldspruch wegen eines (einfach begangenen) gewerbsmässigen Delikts hat demnach keine Aufteilung in Tatgruppen zu erfolgen, da die Einzeltaten wegen des Schuldspruchs aufgrund des Qualifikationsmerkmals der Gewerbsmässigkeit zu einer Tateinheit zusammengefasst werden (BGE 145 IV 377 E. 2.3.3 und 2.3.4; vgl. auch Urteil des BGer 6B_93/2021 vom 6. Oktober 2021 E. 2.2).