8 gliedern, in welchen die letzte Einzeltat fällt (BGE 145 IV 377 E. 2.3.3). Beispielsweise im Falle eines gewerbsmässigen Diebstahls hat dies zur Folge, dass das Gericht eine einzige Strafe auszusprechen hat, welche kumulativ zur früheren Verurteilung zu verhängen ist, wenn die letzte Handlung des gewerbsmässigen Diebstahls nach dieser früheren Verurteilung erfolgte (BGE 145 IV 377 E. 2.3.4). Art.