Diese führt zu einer nur teilweisen Zusatzstrafe (vgl. HANS MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, N. 522). Für die Frage, ob überhaupt und in welchem Umfang das Gericht eine Zusatzstrafe aussprechen muss, ist auf das Datum des Urteils im ersten Verfahren abzustellen. Demgegenüber ist für die Bemessung bzw. die Höhe der Zusatzstrafe das rechtskräftige Urteil im ersten Verfahren massgebend (BGE 129 IV 113 E. 1.4).