141 IV 61 E. 6.1.2; 138 IV 113 E. 3.4.1). Voraussetzung für eine Zusatzstrafe gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB ist, dass für die bereits beurteilten und noch zu beurteilenden Delikte im Falle gleichzeitiger gerichtlicher Beurteilung eine Gesamtstrafe hätte ausgesprochen werden können (vgl. BGE 142 IV 265 E. 2.3.2). Sind zusätzlich zu den Delikten, die der Beschuldigte vor dem früheren Urteil beging, auch strafbare Handlungen zu beurteilen, die dieser erst nach dem früheren Urteil beging, liegt eine bloss teilweise retrospektive Konkurrenz vor. Diese führt zu einer nur teilweisen Zusatzstrafe (vgl. HANS MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl.