7. Zur (teilweisen) retrospektiven Konkurrenz Sind – wie vorliegend – verschiedene Straftaten zu beurteilen und liegt zwischen deren Begehung eine (rechtskräftige) Verurteilung, hat der Richter die dort festgesetzte Strafe im neuen Verfahren zu berücksichtigen. Für diejenigen Delikte, die der Beschuldigte vor dem früheren Urteil beging, ist zu letzterem eine Zusatzstrafe auszufällen (Art. 49 Abs. 2 StGB). Art. 49 Abs. 2 StGB soll gewährleisten, dass das in Art. 49 Abs. 1 StGB verankerte Asperationsprinzip auch bei retrospektiver Konkurrenz zur Anwendung gelangt (vgl. BGE 142 IV 329 E. 1.4.1; 141 IV 61 E. 6.1.2; 138 IV 113 E. 3.4.1).