6. Allgemeine Grundsätze der Strafzumessung Die Vorinstanz hat die allgemeinen Grundlagen der Strafzumessung zutreffend wiedergegeben, darauf wird verwiesen (pag. 1237 f., S. 23 f. der Urteilsbegründung). Ergänzend ist festzuhalten, dass die Kammer – wie bereits erwähnt – das Verbot der reformatio in peius zu beachten hat. Die Strafe darf daher nicht höher als im angefochtenen Urteil ausfallen, da nur der Beschuldigte Berufung erhoben hat (Art. 391 Abs. 2 StPO).