Der Deliktsbetrag beträgt mindestens CHF 6'546.60. Mit dem Verkauf der gestohlenen Ware (der Erlös aus den Diebstählen stellte in der fraglichen Zeit die einzige Einnahmequelle des Beschuldigten dar) bestritt der Beschuldigte zu einem namhaften Teil seinen Lebensunterhalt. Zudem finanzierte er mit dem Deliktserlös seinen Drogenkonsum (vgl. pag. 1231, S. 17 der Urteilsbegründung). Da verschiedene Kaufhäuser ein Hausverbot gegen den Beschuldigten verhängt hatten, machte er sich auf seinen Diebestouren bzw. beim Betreten der fraglichen Geschäfte sodann in 20 Fällen des Hausfriedensbruchs schuldig.