6 II. Sachverhalt, Beweiswürdigung, rechtliche Würdigung und Verurteilung zu einer Übertretungsbusse Die Schuldsprüche wegen gewerbsmässigen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 2 StGB; Verbrechen) und mehrfachen Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB; Vergehen) sind in Rechtskraft erwachsen. Es ist damit oberinstanzlich von dem durch die Vorinstanz jeweils als erwiesenen Sachverhalt und dessen rechtlicher Würdigung auszugehen, worauf verwiesen werden kann (pag. 1223 ff. und 1229 ff., S. 9 ff. und 15 ff. der Urteilsbegründung).