398 Abs. 3 StPO). Mangels eigenständiger Berufung oder Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft darf das erstinstanzliche Urteil nicht zum Nachteil des Beschuldigten abgeändert werden; es kommt das Verschlechterungsverbot zum Tragen (sog. reformatio in peius, Art. 391 Abs. 2 StPO). Schliesslich ist auf die unangefochten gebliebene Höhe der Entschädigung von Rechtsanwalt B.___