Von der Kammer zu überprüfen sind hingegen die Anordnung der Rückversetzung in den Strafvollzug, der Sanktionenpunkt (Bemessung der Freiheitsstrafe) und die Landesverweisung (inkl. SIS-Ausschreibung). Die Zustimmung zu den Löschungen nach DNA-ProfilG und Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten kann noch nicht in Rechtskraft erwachsen sein. Die Löschungsvoraussetzungen hängen von der konkreten Strafzumessung ab, so dass darüber zwingend neu befunden werden muss. Hinsichtlich der zu überprüfenden Punkte verfügt die Kammer über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO).