von CHF 12'566.00, der Zivilpunkt (Ziff. V. des erstinstanzlichen Urteils) und die Verfügungen betreffend den beschlagnahmten Gegenständen (Ziff. VI.2. und 3. des erstinstanzlichen Urteils) nicht mehr Gegenstand des oberinstanzlichen Verfahrens und damit rechtskräftig geworden sind. Von der Kammer zu überprüfen sind hingegen die Anordnung der Rückversetzung in den Strafvollzug, der Sanktionenpunkt (Bemessung der Freiheitsstrafe) und die Landesverweisung (inkl. SIS-Ausschreibung).