5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Nach Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten. Der Beschuldigte beschränkte seine Berufung auf die Strafzumessung (Bemessung der Freiheitsstrafe) und die Anordnung der Landesverweisung. Damit ist das Urteil in allen anderen der Rechtskraft zugänglichen Punkten in Rechtskraft erwachsen.