Mit form- und fristgerechter Berufungserklärung vom 13. September 2021 (pag. 1285 f.) beschränkte der Beschuldigte seine Berufung auf die Bemessung der (Freiheits-)Strafe (vgl. dazu auch die Ausführungen der Verteidigung in der Berufungsverhandlung, wonach die Übertretungsbusse von CHF 500.00 nicht angefochten und daher in Rechtskraft erwachsen sei, pag. 1406) sowie die Anordnung einer Landesverweisung. Die Generalstaatsanwaltschaft teilte mit Eingabe vom 27. September 2021 mit, dass sie auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren verzichte (pag. 1293 f.).