2. Die Forderung der Privatklägerin D.________ (AG) wird bezüglich Schadenersatz abgewiesen. Der Beschuldigte wird verurteilt der D.________ (AG) eine Umtriebsentschädigung von CHF 150.00 zu bezahlen. 3. Auf die Ausscheidung von Verfahrenskosten für die Beurteilung der Zivilklagen wird verzichtet. VI. Weiter wird verfügt: 1. A.________ wird in Sicherheitshaft belassen. Die Verlängerung der Sicherheitshaft wird für vorerst 3 Monate bewilligt (Art. 231 i.V.m. Art. 227 StPO). 2. Die beschlagnahmten Drogenutensilien werden zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB).