6. der Widerhandlung gegen das Personenbeförderungsgesetz, begangen am 18.11.2020. II. Bezüglich der bei A.________ mit Verfügung des Amtes für Straf- und Massnahmenvollzug vom 24.02.2021 aufgeschobenen Reststrafe von 52 Tagen wird die Rückversetzung in den Strafvollzug angeordnet. III. A.________ wird in Anwendung der Art. 22/1, 30, 40, 47, 49/1+2, 51, 89/1, 139/1+2, 144/1 i.V.m. 172ter, 186, 292 StGB, Art. 19a BetmG, Art. 57/3 PBG, Art. 426 ff. StPO sowie unter Einbezug der seinerzeit aufgeschobenen und nunmehr zu vollziehenden Reststrafe im Sinne einer Gesamtstrafe gemäss Art. 89 Abs. 6 StGB verurteilt: