A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete amtliche Entschädigung von total CHF 2'235.00 zurückzuzahlen und Fürsprecherin B.________ die Differenz von CHF 390.40 zwischen der amtlichen Entschädigung 70 und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). III. Weiter wird verfügt: 1. A.________ geht in den vorzeitigen Strafvollzug zurück.