und in Anwendung der Artikel 19 Abs. 1 lit. b, c und g, 19 Abs. 2 lit. a, b und c BetmG 40, 47, 49 Abs. 1, 51, 66a Abs. 1 lit. o, 305bis Ziff. 1, 333 aStGB 426 Abs.1, 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 12 Jahren. Die Auslieferungs-, Polizei-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 1'275 Tagen (14. November 2017 bis 11. Mai 2021) wird vollumfänglich an die Freiheitsstrafe angerechnet und es wird festgestellt, dass die Strafe am 12. Mai 2021 vorzeitig angetreten wurde. 2. Zu einer Landesverweisung von 10 Jahren.