Aus demselben Grund erübrigt sich auch eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob die SIS- Ausschreibung – im Gegensatz zur Landesverweisung aus der Schweiz – eine Verletzung des Rechts auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK darstellt und gegebenenfalls eine Interessenabwägung i.S.v. Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordern würde. Derartige Abklärungen obliegen nach Ansicht der Kammer dem (angeblich) aufenthaltserteilenden Schengen-Staat Spanien im Rahmen des Konsultationsverfahrens. Mit dem vorliegenden Urteil wird der Beschuldigte für zehn Jahre des Landes verwiesen.