der Verordnung [EU] 2018/1861) (vgl. zum Ganzen das Urteil des Bundesgerichts 6B_628/2021 vom 14. Juli 2022 E. 2.2.4). 29.2 Erwägungen der Kammer Der Beschuldigte ist nigerianischer Staatsangehöriger und stammt damit aus einem Drittstaat. Er verfügte früher über eine spanische Aufenthaltsbewilligung (vgl. Anzeigerapport pag. 170, wonach am 6. November 2012 in Spanien eine Verlustmeldung erfolgte). Dafür, dass der Beschuldigte aktuell immer noch über einen spanischen Aufenthaltstitel verfügt, bestehen, abgesehen von den Aussagen des Beschuldigten (so z.B. auf pag. 364 Rz. 65 f.), keine Anhaltspunkte.