c und d der Verordnung [EU] 2018/1861). Wird der Aufenthaltstitel oder das Visum für den längerfristigen Aufenthalt vom erteilenden Staat nicht entzogen, so zieht die ausschreibende Vertragspartei die Ausschreibung zurück (Art. 25 Abs. 2 Satz 2 SDÜ; Art. 29 lit. f der Verordnung [EU] 2018/1861) bzw. gibt sie die Ausschreibung zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung nicht im SIS ein (Art. 28 lit. f der Verordnung [EU] 2018/1861) (vgl. zum Ganzen das Urteil des Bundesgerichts 6B_628/2021 vom 14. Juli 2022 E. 2.2.4).