28 der Verordnung (EU) 2018/1861 sieht neu vor, dass vor der Eingabe eines Einreise- und Aufenthaltsverbots im SIS ein Vorabkonsultationsverfahren durchzuführen ist, wenn der von der Eingabe betroffene Drittstaatenangehörige einen von einem anderen Mitgliedstaat erteilten gültigen Aufenthaltstitel oder ein gültiges Visum eines anderen Mitgliedstaats für einen längerfristigen Aufenthalt besitzt. Im Rahmen dieses im Anschluss an die Anordnung der SIS-Ausschreibung der Landesverweisung durch das urteilende Strafgericht von der zuständigen Vollzugsbehörde durchzuführenden Konsultationsverfahrens (vgl. Art. 15 Abs. 1 lit.