Die Ausschreibung im SIS zieht für die Dauer der Landesverweisung ein Verbot der Einreise in die Schweiz sowie ein Einreiseverbot für den ganzen Schengen-Raum nach sich (BGE 146 IV 172 E. 3.2.3). Verfügt der zum Zwecke der Einreiseverweigerung ausgeschriebene Drittstaatenangehörige über einen von einem anderen Schengen-Staat erteilten gültigen Aufenthaltstitel, ist das in Art. 25 Abs. 2 des Schengener Durchführungsübereinkommens vom 14. Juni 1985 (SDÜ; Abl. L 239 vom 22. September 2000 S. 19) vorgesehene Konsultationsverfahren durchzuführen (vgl. auch Art. 29 der Verordnung [EU] 2018/1861).