Dieser Betrag wurde von der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland mit Verfügung vom 30. Januar 2018 beschlagnahmt (pag. 1443). Aufgrund des erstellten Sachverhalts ist eindeutig, dass dieser Bargeldbetrag aus deliktischen Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Drogenhandel stammt, was bereits die Vorinstanz zutreffend festhielt. Der Betrag von umgerechnet CHF 2'021.50 wird somit als Deliktsgut in Anwendung von Art. 70 Abs. 1 aStGB eingezogen.