28. Einziehung des beschlagnahmten Geldbetrags Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind (Art. 70 Abs. 1 aStGB). In erster Linie soll mit dieser Einziehung dem Grundsatz, wonach sich Verbrechen nicht lohnen sollen, Nachachtung verschafft werden. Anlässlich seiner Anhaltung konnten in den Effekten des Beschuldigten € 1'785.00 sichergestellt werden (pag. 37). Dieser Betrag wurde von der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland mit Verfügung vom 30. Januar 2018 beschlagnahmt (pag.