__ (ab 1. April 2022) Rechtsanwältin C.________ hat die Verteidigung des Beschuldigten ab dem 1. April 2022 privat wahrgenommen. Zufolge seines Unterliegens hat der Beschuldigte keinen Anspruch auf Entschädigung seiner nach der Sistierung des amtlichen 62 Mandats per 1. April 2022 entstandenen Aufwendungen im oberinstanzlichen Verfahren für die private Verteidigung durch Rechtsanwältin C.________. VII. Verfügungen 27. Vorzeitiger Strafvollzug Der Beschuldigte geht zurück in den vorzeitigen Strafvollzug.