Bei einem gebotenen Zeitaufwand von insgesamt 7.25 Stunden resultiert ein amtliches Honorar von CHF 1'450.00, was zuzüglich Reisezuschlag, Auslagen sowie der Mehrwertsteuer CHF 2'235.00 ergibt. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Fürsprecherin B.________ die Differenz von CHF 390.40 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 26.3.2 Rechtsanwältin C.________ (ab 1. April 2022) Rechtsanwältin C.___