für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF 31'700.40 zurückzuzahlen und Fürsprecherin B.________ die Differenz von CHF 9'027.95 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 26.3 In oberer Instanz 26.3.1 Fürsprecherin B.________ (bis 1. April 2022) Für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren (bis zur Sistierung des amtlichen Mandats per 1. April 2022) wird die Entschädigung gestützt auf die Honorarnote vom 6. April 2022 (pag.