, für die Verteidigung im erstinstanzlichen Verfahren, besteht kein Anlass. Die von der Vorinstanz auf CHF 31'700.40 bestimmte amtliche Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten durch Fürsprecherin B.________ im erstinstanzlichen Verfahren wird bestätigt (vgl. pag. 1966; S. 4 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, bzw. pag. 2091; S. 102 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die Fürsprecherin B.________ für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF 31'700.40 zurückzuzahlen und Fürsprecherin B.__