26.2 In erster Instanz Auf die Höhe der amtlichen Entschädigung ist im Berufungsverfahren – auch ohne entsprechende Anträge der Parteien – von Amtes wegen nur dann zurückzukommen, wenn die Vorinstanz das ihr bei der Honorarfestsetzung zustehende Ermessen in unhaltbarer Weise ausgeübt haben sollte (Urteile des Bundesgerichts 6B_349/2016 vom 13. Dezember 2016 E. 2.4.2, 6B_769/2016 vom 11. Januar 2017 E. 2.3). Für ein Rückkommen auf die Höhe der amtlichen Entschädigung der amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten, Fürsprecherin B.________, für die Verteidigung im erstinstanzlichen Verfahren, besteht kein Anlass.