Kosten für die amtliche Verteidigung) vollumfänglich dem Beschuldigten zur Bezahlung aufzuerlegen. 25.2 In oberer Instanz Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Vorliegend werden die Kosten für das oberinstanzliche Verfahren auf CHF 6'000.00 festgelegt (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 24 lit. b Verfahrenskostendekret [VKD; BSG 161.12]). Der Beschuldigte unterliegt im oberinstanzlichen Verfahren gemessen an seinen Anträgen vollumfänglich, weshalb er die gesamten Verfahrenskosten zu tragen hat.