25. Verfahrenskosten 25.1 In erster Instanz Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Davon ausgehend sind die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 24'251.10 (exkl. Kosten für die amtliche Verteidigung) vollumfänglich dem Beschuldigten zur Bezahlung aufzuerlegen.