Vorliegend wurde der Beschuldigte wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und Geldwäscherei schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von 12 Jahren verurteilt. Angesichts der Schwere der Anlasstat, des mittelschweren Verschuldens, der einschlägigen Vorstrafe in der Schweiz bzw. in den Niederlanden, der mangelnden Einsicht und Reue des Beschuldigten sowie der damit einhergehenden Rückfallgefahr ist eine Landesverweisung für eine Dauer von zehn Jahren angemessen. 24.4 Fazit Der Beschuldigte wird gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. o aStGB für zehn Jahre des Landes verwiesen.