2020 vom 19. April 2020 E. 2.6.8). Vollständigkeitshalber ist anzumerken, dass eine solche im vorliegenden Fall aufgrund des grossen öffentlichen Interesses an der Landesverweisung zwecks Verhinderung neuer Straftaten im Betäubungsmittelbereich und der praktisch inexistenten privaten Interessen am Verbleib klar zugunsten der öffentlichen Interessen ausfallen würde. 24.3 Dauer der Landesverweisung Dem Gesetz sind keine Hinweise zu entnehmen, wie die Dauer der obligatorischen Landesverweisung zu bemessen ist.