Andere Freunde, Verwandte oder Familienangehörige hat der Beschuldigte in der Schweiz nicht. Die einzige Verknüpfung, die der Beschuldigte zur Schweiz hat, ist der Drogenhandel, zumal er nun bereits zum zweiten Mal hierzulande wegen einer Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt wird. Dadurch zeigt sich eindeutig, dass der Beschuldigte die Schweizerische Rechtsordnung nicht respektiert. Insgesamt verfügt der Beschuldigte damit über keine Bindung zur Schweiz; seine Interessen an einem Verbleib sind praktisch inexistent.