vgl. zur Berücksichtigung gelöschter Vorstrafen im Rahmen der Härtefallprüfung Urteil des Bundesgerichts 6B_1044/2019 vom 17. Februar 2020 E. 2.6 mit Hinweisen). Bis zu seiner Anhaltung durch die Polizei am 27. September 2012 in Biel sind keine Informationen über den Aufenthaltsort des Beschuldigten bekannt. Mit Strafbefehl vom 23. Oktober 2012 wurde der Beschuldigte von der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland u.a. wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt (vgl. Akten BJS 12 16755).