Die Landesverweisung kann nur dann angeordnet werden, wenn der Täter die Anlasstat nach Inkrafttreten der neuen Bestimmungen über die Landesverweisung begangen hat (BGE 146 IV 311 E. 3.2.2.). Der Beschuldigte beging die einzelnen Handlungen der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz grösstenteils vor dem Inkrafttreten der Bestimmungen über die Landesverweisung am 1. Oktober 2016. Auch danach unternahm die Kurierin D.________ Reisen zur Einfuhr von Kokain. So flog sie namentlich am 4. Oktober 2016 von Genf nach Madrid und am 7. Oktober 2016 wiederum von Madrid nach Zürich.