21. Verschlechterungsverbot Im Ergebnis erachtet die Kammer für die vorliegend zu beurteilenden Delikte eine Freiheitsstrafe von 12 Jahren und 1 Monat als angemessene Sanktion. Aufgrund des geltenden Verschlechterungsverbots bleibt es bei der von der Vorinstanz auf 12 Jahre festgesetzten unbedingten Freiheitsstrafe. Der teil- oder vollbedingte Strafvollzug steht bei dieser Strafhöhe von vornherein ausser Frage.