Der Beschuldigte befand sich seit dem 12. Mai 2021 zudem im vorzeitigen Strafvollzug und nicht mehr in Haft. Bei diesen, mit anderen Rechtsmittelverfahren nicht vergleichbaren Gegebenheiten ist die Dauer des oberinstanzlichen Verfahrens von rund einem Jahr (Zeitpunkt der Berufungserklärung bis zum Berufungsurteil) angemessen. Auch im oberinstanzlichen Verfahren ist somit keine Verletzung des Beschleunigungsgebots auszumachen.