und die Verfahrensleitung stellte diese der Generalstaatsanwaltschaft noch gleichentags zur Stellungnahme zu (pag. 2159 f.). Die Parteien wurden mit Beschluss vom 12. Oktober 2021 darauf hingewiesen, dass vor der Festsetzung des oberinstanzlichen Verhandlungstermins der rechtskräftige Beschluss der Beschwerdekammer im parallel laufenden, mit Beschwerde vom 6. September 2021 eingeleiteten Beschwerdeverfahren betreffend Wechsel der amtlichen Verteidigung abgewartet werden muss (pag. 2174). Der Beschuldigte befand sich seit dem 12. Mai 2021 zudem im vorzeitigen Strafvollzug und nicht mehr in Haft.