Vorliegend datiere die Berufungserklärung vom 20. September 2021 und die Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft hierzu sei am 6. Oktober 2021 eingegangen. Das parallel laufende Beschwerdeverfahren habe zu keiner zeitlichen Verlängerung geführt, da dieses bereits am 24. November 2021 abgeschlossen worden sei. Bis zur Berufungsverhandlung vom 22. September 2022 sei demnach ein Jahr vergangen und es sei in diesem Verfahrensstadium eine Verletzung des Beschleunigungsverbots festzustellen, welche zumindest im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen sei (pag. 2346). 20.3 Beurteilung durch die Kammer