Gleich präsentierte sich der Beschuldigte auch während des Strafverfahrens. Ein korrektes Verhalten in der Haft kann jedoch vorausgesetzt werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_974/2009 vom 18. Februar 2010 E. 5.5.), weshalb sich das Verhalten des Beschuldigten neutral auswirkt. 19.3 Strafempfindlichkeit Die Strafempfindlichkeit des Beschuldigten ist mangels besonderen Umstände, welche auf eine besondere Strafempfindlichkeit hinweisen würden, als durchschnittlich zu qualifizieren, was sich neutral auf die Strafe auswirkt. 19.4 Fazit