54 Der Beschuldigte ist nicht geständig, weshalb ihm kein Geständnisrabatt gewährt werden kann. Im Übrigen hat er sich im Strafverfahren korrekt verhalten. Seine Arbeitsbestätigung aus dem Gefängnis (pag. 1950) ist zwar positiv, hat auf die vorliegende Strafzumessung aber keinen Einfluss. Das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren ist damit neutral zu werten.